Auf Supermarkt-Parkplätzen sollten Autofahrer nicht auf vermeintlichen Vorfahrtrechten beharren. Vielmehr besitzt dort das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und Verständigung im Straßenverkehr oberste Priorität. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichtes Homburg hin (Az.: 4 C 175/02). Geklagt hatte vor dem Gericht ein Autofahrer, der auf einem Parkplatz die markierte Hauptfahrbahn befuhr, so der DAV. Bei der Suche nach einer Parklücke stieß er dann mit dem Wagen einer Fahrerin zusammen, die gerade ihren Stellplatz verließ. Der Fahrer machte geltend, dass er die markierte Hauptfahrbahn benutzte, von der schmalere Fahrspuren zu den Parkboxen abgingen. Er habe daher die Vorfahrt gehabt, während die Frau aus einer der schmaleren Spuren gekommen sei. Zudem fuhr sie entgegen der durch Pfeile auf der Fahrbahn gekennzeichneten, vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Nach dem Urteil der Richter dient die vermeintliche Hauptfahrbahn jedoch wie alle anderen Spuren ausschließlich der Parkplatzsuche. Das Vorfahrtsrecht sei hier also nicht gegeben. Die Richtungspfeile stellten zudem "lediglich eine Empfehlung" dar und machten die Fahrbahn nicht zur Einbahnstraße. Der Kläger hätte mit deren Missachtung rechnen müssen und "mit Rücksicht auf ausparkende und den Parkplatz verlassende Verkehrsteilnehmer die Fahrspur mit steter Bremsbereitschaft befahren müssen". Laut dem Deutschen Anwaltverein wurde der Gesamtschaden zu jeweils 50 Prozent geteilt. (Quelle: Auto Motor und Sport auto.t-online.de) |